Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Verkaufsbedingungen

Wir verkaufen und leisten ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote geben wir freibleibend und unverbindlich ab. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung wirksam.

2.1. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Urheberrechte ausdrücklich vor. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2. Alle Angaben, welche für unsere Leistung maßgeblich sind, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Dieses gilt sowohl für schriftliche Anforderungen des Bestellers wie auch für unsere eigenen mündlichen Aussagen.

3. Preise u. Versand

3.1. Die in unserem Angebot mitgelieferten Preise gelten ab Werk zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer nur für die angefragten Mengen. Maßgebend sind die Preise unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt zwischen dem Datum unserer Auftragsbestätigung und dem vorgesehenen Liefertermin ein Zeitraum von 30 Tagen oder mehr und tritt in dieser Zeit eine Kostensteigerung ein, sind wir berechtigt, die bestätigten Preise auf der Basis der für uns erhöhten Kosten neu zu kalkulieren. Erhöhungen bestätigter Preise geben wir spätestens 2 Wochen vor dem bestätigten Liefertermin bekannt. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist spätestens eine Woche vor dem bestätigten Liefertermin auszuüben.

3.2. Klischees und Werkzeuge, die ausschließlich für Anfertigungen des Bestellers verwendet werden, bleiben, auch wenn diese anteilig berechnet werden, unser Eigentum und werden für evtl. Nachbestellungen 2 Jahre aufbewahrt.

3.3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

4. Lieferzeiten

Die von uns genannten Liefertermine berücksichtigen die bei Auftragsbestätigung genannten Fertigungs- und Liefermöglichkeiten, sind aber keine Festtermine im Sinne des § 376 HGB. Auch ohne besondere Vereinbarung oder Ankündigung sind wir zur Lieferung von Teilmengen berechtigt. Bei Überschreitung der vorgesehenen Liefertermine ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Zahlung

Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieses Zahlungszieles sind auch ohne Mahnung bankübliche Zinsen zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto (Wertstellung) von quithell. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind – insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Sicherheiten bei Lieferungen

6.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Zahlungsverzug ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an den Verkäufer zurückzugeben.

6.2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Werte der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.

6.3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenleistungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen) so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.

6.4. Ungeachtet. Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziff. 3 und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

6.5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. 1-3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet.

6.6. Werden die Vorbehaltsware oder die dem Verkäufer nach Ziff. 1-3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

7. Stornierung oder Rückgabe

Bei vom Käufer zu vertretenden Auftragsstorni sind wir berechtigt, entgangenen Gewinn in Höhe von mindestens 15% des Nettoauftragswertes zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass wir entweder keinen oder einen geringeren Gewinn erzielt hätten. Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

8. Beschaffenheit und Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.

8.2. Reklamationen sind uns unter Präzisierung des Mangels unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung, innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgerecht. Der Besteller muss uns die Möglichkeit geben, die Mängel in angemessener Zeit selbst oder durch Dritte umfassend zu prüfen. Sofern unsere Lieferung verarbeitet worden ist, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die von ihm geltend gemachten Mängel nicht durch die Verarbeitung verursacht worden sind.

8.3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, in angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer eigenen Prüfung nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder die Wandlung des Vertrages verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen.

8.4. In der Bestellannahme angegebene Beschaffenheiten, Material- und Qualitätsbe-zeichnungen oder von uns vorgelegte Muster gelten nur als Grundlage. Die Verwendung und Verarbeitung von Liefergegenständen zu anderen als mit uns vereinbarten Zwecken oder als in unseren Anwendungsbeispielen vorgesehen erfolgt auf eigene Gefahr.

8.5. Zumutbare Abweichungen oder Schwankungen sind zulässig. Zumutbar sind Abweichungen, welche die Gebrauchstauglichkeit für den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

8.6. Dem Besteller obliegt bei nicht fachgerechter Ver- und Bearbeitung des Liefergegenstandes der Nachweis, dass die nicht fachgerechte Verarbeitung nicht für geltend gemachte Mängel und Schäden ursächlich ist.

9. Materialbeistellungeng

9.1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

9.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Besteller trägt die Mehrkosten, welche durch von ihm zu vertretende Fertigungsunterbrechung verursacht wurden.

9.3. Sofern sich an den Liefergegenständen Mängel zeigen, obliegt dem Besteller der Nachweis, dass die Mängel nicht durch die beigestellten Materialien verursacht worden sind.

10. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertrags-schluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG). Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Burgwedel ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbe-dingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

12. Sonstiges

Sofern diese Geschäftsbedingungen in Widerspruch zu den individuellen Regelungen einer Bestellung stehen, gehen die individuellen Regelungen der Bestellung den Geschäftsbe-ziehungen vor. Sofern sich einzelne Regelungen als unwirksam erweisen, werden die Vertrags-partner die unwirksamen Regelungen durch wirksame ersetzen, die den unwirksamen wirtschaft-lich am nächsten kommen.